Der/Die Auszubildende ist verpflichtet, dem Arbeitgeber (Ausbildungsbetrieb) die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen – auch während der Schulzeit.
(Quelle: §5 Entgeltfortzahlungsgesetz).
Bei einer Erkrankung während der Berufsschulzeit ist die Information vom Ausbildungsbetrieb bitte bis 9.45 Uhr an die Berufsschule weiterzuleiten.
Eine Krankmeldung muss unter der Schulzeit ab dem ersten Krankheitstag vorliegen (unabhängig von den Regelungen im Ausbildungsbetrieb).
Die Krankmeldungen müssen nicht in der Schule abgegeben werden, die Krankmeldung des Ausbildungsbetriebes über die Homepage genügt als Bestätigung.
Die Krankmeldungen werden stichprobenartig von den Klassenlehrkräften vom Betrieb eingefordert.
Beurlaubungen (z.B.: wegen Fortbildungen, Betriebsveranstaltungen, Beerdigungen etc.) werden weiterhin auf Antrag von der Schulleitung entschieden.
Schülerinnen und Schüler ohne Ausbildungsplatz, melden sich selbstständig über das Formular auf der Homepage der Schule Krank. Die Krankmeldung muss in diesen Fällen bei der Klassenlehrkraft abgegeben werden.
Der / Die Auszubildende: